Informationen für Bauherren

Bevor die Wasserversorgungsanlage des Grundstückseigentümers hergestellt oder wesentlich geändert wird, bitten wir Sie folgende Unterlagen in doppelter Fertigung einzureichen:

  1. eine Beschreibung der geplanten Anlage des Grundstückseigentümers und ein Lageplan,
  2. der Name des Unternehmers, der die Anlage errichten soll,
  3. Angaben über eine etwaige Eigenversorgung,
  4. im Falle des § 4 Abs. 3 der Wassersatzung die Verpflichtung zur Übernahme der Mehrkosten.

Die einzureichenden Unterlagen haben den bei der Stadt aufliegenden Mustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und den Planfertigern zu unterschreiben.

Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Anlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich Ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Stimmt die Stadt nicht zu, setzt sie dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen. Die Zustimmung und die Überprüfung befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlagen.

Mit den Installationsarbeiten darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt. Die Stadt ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Leitungen, die an Eigengewinnungsanlagen angeschlossen sind, dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt werden; andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen.

Der Grundstückseigentümer hat jede Inbetriebsetzung der Anlagen bei der Stadt über das Installationsunternehmen zu beantragen. Der Anschluss der Anlage an das Verteilungsnetz und die Inbetriebsetzung erfolgen durch die Stadt oder ihre Beauftragten. Von den oben genannten Bestimmungen kann die Stadt Ausnahmen zulassen.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die aktuelle Broschüre „Informationen für Bauwillige“ im Landkreis Ostallgäu.